Vereinssatzung für “Hof Chaoti – Ein Platz für Tiere in Not-“ e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Hof Chaoti – Ein Platz für Tiere in Not“ e. V.- im Folgenden „Verein” genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 04509 Kölsa und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Eilenburg eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die Hilfe für in Not geratene Tiere.
2. Es werden Tiere aus Missständen und Notsituationen heraus aufgenommen, tierärztlich versorgt und es wird ihnen ein würdiges und so weit wie möglich artgerechtes Dasein ermöglicht. Der Verein versteht sich nicht als Tierheim und ist nicht verpflichtet, Tiere aufzunehmen. Die Aufnahme erfolgt nach Einzelentscheidung durch den Vorstand.
3. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und Zielsetzungen Gnadenhöfe unterhalten. Weiterhin können zur Vermittlung geeignete Tiere an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen abgegeben werden.
4. Durch Aufklärung durch die Mitglieder wird die Öffentlichkeit über Missstände bei der Tierhaltung und das daraus resultierende Leid der Tiere informiert. Der Verein fördert das Verständnis für artgerechte Haltung, Pflege und den Umgang mit Tieren im Rahmen des bestehenden Tierschutzgesetzes.
5. Der Verein fördert die Mensch-Tier-Interaktion, im Besonderen mit Kindern und Jugendlichen, und führt zu diesem Zweck regelmäßige Veranstaltung durch.
Hierbei lernen die Kinder und Jugendlichen unter der ständigen Kontrolle der Mitglieder selbstständiges Handeln und Verantwortung für die Tiere und die damit verbundene Arbeit zu übernehmen.
Die Mitglieder des Vereins stehen den Bürgern bei Fragen und Problemen in Bezug auf den Tierschutz und Tierhaltung zu den regelmäßigen Öffnungszeiten beratend zur Verfügung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder Gewinnerzielungsabsichten.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person ab 16 Jahre werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Ebenso können juristische Personen und Personenvereinigungen Mitglied des Vereins werden.
2. Durch eine aktive Mitgliedschaft können sich die Mitglieder direkt an der Vereinsarbeit beteiligen.
3. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Aktive Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.
2. Der Verein ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen
3. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von einer aktiven Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von einem Monat dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.
4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2 die Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
· Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
· Entlastung des Vorstands,
· (im Wahljahr) den Vorstand und den Kassenwart zu wählen,
· über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche aktive Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit wird die Stimme des Vorstands doppelt gewichtet.
4. Bei Erklärung der dringenden Notwendigkeit hat der Vorstand ausführende Entscheidungsgewalt. Dies gilt insbesondere bei der Aufnahme und Vermittlung von Tieren.
5. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
6. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmen-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Stimmenmehrheit aller anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich.
7. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§11 Vorstand
1. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
· ein/eine Vorsitzende/r
· Stellvertreter / Kassenwart
Der/die Vorstandsvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sein/Ihr Stellvertreter bzw. der Kassenwart wird jeweils für 5 Jahre gewählt. Nach Fristablauf bleibt der Vorstand bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.
2. Der/die Vorstandsvorsitzende leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er/Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinn des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter. Der/die Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/In, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
Der/die Vorsitzende ist Alleinhafter.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von Vorstandsmitglied unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist die Vorstandschaft berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Bei schwerer Krankheit oder Todesfall des/der Vorstandsvorsitzenden übernimmt sein/ihr Stellvertreter bzw. Kassenwart dessen/deren Aufgaben.
7. Beschlüsse und Verträge bedürfen der Unterschrift des Vorstands um Gültigkeit zu erlangen.
8. Über die Aufnahme und Abgabe von Tieren entscheidet ausschließlich der Vorstand.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung „Stiftung ATLANTIS – Hilfe für Mensch, Tier und Umwelt“ 54533 Eisenschmitt über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die Tiere, die sich im Eigentum des Vereins befinden, gehören nicht zum Vermögen.
§ 13 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 07.02.2010 beschlossen.
Die Gründungsmitglieder:
1. Regina Berner ( Vorstand, Vorsitzende )
2. Yvonne List (Kassenwart )
3. Kathleen Knoll
4. Katrin Möckel
5. Ulrike Taut
6. Daniel Schiebel
7. Rolf Lohse
Solange Menschen denken, das Tiere nicht fühlen, solange müssen Tiere fühlen, das Menschen nicht denken.